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Whistleblowing

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Helfen Sie uns, Missstände aufzudecken

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) verlangt in Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“), dass alle österreichischen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten bis 25.8.2023 über die geforderten internen Meldekanäle und Bearbeitungsmechanismen verfügen müssen, um Schaden von betroffenen Unternehmen und Einzelpersonen sowie der Öffentlichkeit abzuwenden und mögliche Missstände und Rechtsverstöße frühzeitig aufzuzeigen.

Die Niederösterreichische Versicherung hat daher Kanäle geschaffen, welche Meldungen von Missständen und Rechtsverstößen sowohl anonym als auch offen ermöglichen. Der Melder der Missstände hat jedenfalls – sofern die Meldungen auf Tatsachen beruhen – keine Repressalien zu befürchten.

Melden Sie Verstöße

Sollten Sie aufgrund beruflicher Verbindungen Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben und einen solchen Verstoß melden wollen, wenden Sie sich bitte an uns.

Wir ersuchen jedoch um Ihr Verständnis, dass wir unter dieser Mail-Adresse keine allgemeinen Kundenanliegen annehmen, bearbeiten bzw. weiterleiten können. Folgen Sie hierzu dem Menüpunkt Anregungen und Beschwerden auf der Website.

Ein Verstoß kann ebenso per Post mit dem Adresszusatz "Whistleblowing" oder telefonisch an uns gerichtet werden.

Zudem können Sie Ihre Meldung auch persönlich – und wenn Sie dies wünschen auch anonym - in der NV-Zentrale abgeben. Hierzu ist im Eingangsbereich auf der rechten Seite des Empfangsschalters im nicht videoüberwachten Bereich ein Briefkasten mit der Aufschrift „NV“ eingerichtet.

Vertraulich und anonym

Sämtliche Meldungen werden in der Abteilung Compliance unter Einhaltung größtmöglicher Vertraulichkeit, Verschwiegenheit und Identitätsschutz des Meldenden bearbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, der von der Hinweisgebung betroffenen Personen sowie der von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen ist für Zwecke des Hinweisgeberschutzgesetzes und der aufgrund des Hinweisgeberschutzgesetzes erlassenen Verordnungen zulässig.

Die Meldestelle wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung an die uns bekanntgegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse bestätigen, sofern Sie sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen haben oder Grund zur Annahme besteht, dass hierdurch der Schutz Ihrer Identität beeinträchtigt werden würde.

Sofern Ihre Meldung nicht anonym eingebracht wurde, werden wir Ihnen spätestens drei Monate nach Entgegennahme Ihres Hinweises bekanntgeben, welche Folgemaßnahmen (z.B. interne Nachforschungen oder Untersuchungen) die interne Stelle zu ergreifen beabsichtigt oder aus welchen Gründen die interne Stelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.

Whistleblowing

Alle Meldungen werden streng vertraulich behandelt.

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