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Zusammensetzung Deckungsstock

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Deckungsstock

Hier erfahren Sie gemäß § 135d Abs. 1 Z 4 VAG 2016 die Zusammensetzung des Deckungsstocks Ihrer klassischen Lebensversicherung.

Um unseren Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen jederzeit nachkommen zu können, müssen wir gemäß § 300 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) in der Höhe unserer Verpflichtungen einen Deckungsstock bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist. Diesem Deckungsstock können nur Vermögenswerte gewidmet werden, die den Vorgaben des § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 entsprechen.

Zur Überwachung des Deckungsstockes bestellt die Finanzmarktaufsicht (FMA) einen Treuhänder, der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft. Vermögenswerte können nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders gekauft bzw. verkauft werden.

Im Insolvenzfall des Versicherungsunternehmens bilden die Vermögenswerte des Deckungsstockes eine Sondermasse und stehen daher der Befriedigung der Ansprüche der Versicherungsnehmer vorrangig zur Verfügung.

Die Veranlagung im Deckungsstock

der klassischen Lebensversicherung setzt sich in diesen Kategorien zusammen.

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